Privatstiftung

Privatstiftung.

Errichtung gestalten, Stifterrechte sichern, Begünstigtenrechte durchsetzen, Organkonflikte lösen. Wir beraten Stifter, Begünstigte und Stiftungsorgane mit der Erfahrung einer Salzburger Kanzlei seit 1978.

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt, BRANDAUER Rechtsanwälte Salzburg

Stiftungsrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Stiftungserklärung, Organbeschlüsse, Auskunftsansprüche und Haftungsfragen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

1978
Kanzlei seit
4,9
Google-Bewertung
AT
österreichweit tätig
24h
Rückruf-Zusage

Digital. Österreichweit.

Wir arbeiten dort, wo es für Sie am besten passt, ohne Umwege.

01

Video-Erstberatung

Zoom, Teams oder Telefon, wir richten uns nach Ihnen. Stifter, Begünstigte und Vorstände sitzen oft in verschiedenen Städten; wir bringen die Beratung dorthin, wo Sie sind.

02

Unterlagen online

Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde, Jahresabschlüsse, Beschlüsse und Korrespondenz laden Sie sicher hoch. Wir prüfen und ordnen ein, strukturiert und nachvollziehbar.

03

Elektronische Signatur

Vollmachten und Erklärungen rechtsgültig per Klick unterzeichnen, DSGVO-konform, ohne Umwege.

Stiftungen mit Sitz in Wien, Linz, Innsbruck oder Graz begleiten wir seit Jahren bundesweit. Vor Ort sind wir in der Kanzlei Salzburg und dort, wo Gericht oder Firmenbuch uns brauchen.

Wobei wir Sie vertreten.

Neun Felder des Stiftungsrechts, die wir in der täglichen Praxis bearbeiten, von der Errichtung bis zum Stiftungsstreit.

01

Errichtung und Stiftungserklärung

Gründung mit klarer Architektur: Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Organe und Vermögenswidmung so gestalten, dass die Stiftung hält, was der Stifter wollte.

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02

Stifterrechte, Änderung und Widerruf

Vorbehaltene Stifterrechte sichern Einfluss: Änderung der Stiftungserklärung, Widerruf der Stiftung und die Grenzen, wenn mehrere Stifter beteiligt sind oder Rechte erloschen sind.

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03

Begünstigte und Auskunftsrechte

Begünstigte haben Rechte: Auskunft über die Stiftung, Einsicht in die Stiftungserklärung und Wege, wenn der Vorstand blockt oder Zuwendungen ausbleiben.

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04

Stiftungsvorstand und Haftung

Bestellung, Abberufung, Vergütung und Haftung des Stiftungsvorstands: Sorgfaltspflichten, Interessenkonflikte und die Verantwortung gegenüber der Stiftung.

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05

Beirat und Aufsichtsorgane

Beirat, Aufsichtsrat und Stiftungsprüfer: wie weitere Organe die Stiftung kontrollieren, wo ihre Kompetenzen enden und was für begünstigtendominierte Gremien gilt.

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06

Stiftungsstreit und Durchsetzung

Wenn es in der Stiftung kracht: Abberufungsanträge, Sonderprüfung, Streit um Beschlüsse und die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aller Beteiligten.

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07

Auflösung und Liquidation

Vom Auflösungsbeschluss bis zur Löschung im Firmenbuch: Auflösungsgründe, Abwicklung, Letztbegünstigte und die Verteilung des verbleibenden Vermögens.

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08

Familienvermögen und Nachfolge

Die Stiftung als Klammer über Familienvermögen und Beteiligungen: Generationenwechsel im Stiftungsgefüge, Rollen der Familie und Konfliktprävention unter Begünstigten.

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09

Immobilien in der Privatstiftung

Immobilien im Stiftungsvermögen: Governance bei Verwaltung und Verwertung, Nutzung durch Begünstigte und typische Konfliktfelder zwischen Organen und Familie.

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Wer hinter privatstiftung-anwalt.at steht.

privatstiftung-anwalt.at ist ein Fachbereich der Brandauer Rechtsanwälte in Salzburg, einer Kanzlei, die seit 1978 Mandantinnen und Mandanten bei rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen begleitet. Wir beraten Stifter, Begünstigte, Stiftungsvorstände und Beiräte österreichischer Privatstiftungen. Wir bündeln Erfahrung aus Gesellschafts- und Vermögensrecht, aus Organstreitigkeiten und aus der Begleitung von Familienvermögen über Generationen. Im konkreten Fall gilt: Strukturen verstehen, Rechte sichern, Konflikte lösen, bevor sie die Stiftung lähmen.

Kurz gefragt.

Welches Vermögen braucht eine Privatstiftung mindestens? +
Das Privatstiftungsgesetz verlangt ein gewidmetes Mindestvermögen von 70.000 Euro. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine Privatstiftung meist erst bei deutlich größerem Vermögen, weil laufende Kosten für Vorstand, Stiftungsprüfer und Verwaltung anfallen. Wir besprechen offen, ob die Stiftung zu Ihrer Vermögensstruktur passt.
Kann der Stifter die Stiftung später ändern oder widerrufen? +
Nur, wenn er sich diese Rechte in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Der Widerruf steht zudem nur natürlichen Personen als Stifter offen. Ohne Vorbehalt sind Änderung und Widerruf weitgehend versperrt; genau deshalb ist die Gestaltung der Stiftungserklärung so wichtig.
Welche Rechte habe ich als Begünstigter einer Privatstiftung? +
Begünstigte haben nach dem Privatstiftungsgesetz einen Anspruch auf Auskunft über die Erfüllung des Stiftungszwecks und auf Einsicht in Stiftungserklärung, Jahresabschluss und Prüfungsbericht. Verweigert der Vorstand die Auskunft, entscheidet auf Antrag das Gericht. Ob ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen besteht, hängt von der Stiftungserklärung ab.
Wer kontrolliert den Stiftungsvorstand? +
Die laufende Kontrolle liegt beim Stiftungsprüfer, in bestimmten Fällen bei einem Aufsichtsrat; viele Stiftungserklärungen sehen zusätzlich einen Beirat vor. Daneben wacht das Firmenbuchgericht: Es kann Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung abberufen und auf Antrag eine Sonderprüfung anordnen.
Muss ich für eine Erstberatung nach Salzburg kommen? +
Nein. Wir bieten Erstberatungen routinemäßig per Video-Call oder Telefon an. Stiftungserklärung, Jahresabschlüsse und Korrespondenz können Sie sicher online übermitteln. Bei Gerichts- oder Firmenbuchterminen sind wir vor Ort.

Konflikt in der Stiftung, blockierter Vorstand, offene Auskunft?

Im Stiftungsrecht zählen Struktur, Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg